§ 1
Die Vereinigung aller Personen, die diese Satzung anerkennen, führt den Namen Karnevalistisches-Alt-Herren-Corps Hannover von 1974 e. V. Die Farben des Corps sind rot und weiß.
§ 2
Es ist als Verein unter der Nr. 5098 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§ 3
Zweck und Gemeinnützigkeit:
- Humorvolle Rede und Gesang vor geschlossenem Publikum,
- Pflege karnevalistischen Brauchtums,
- Amateurkabarett seiner Mitglieder und
- Geselligkeit der Mitglieder untereinander.
- Corpsmitglieder dürfen allein oder in Gruppen in der Corpsuniform außerhalb der Corpsveranstaltungen als Programmbestandteil auftreten.
§ 4
Das Geschäftsjahr des Corps ist vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 5
Zum Eintritt bedarf es einer besonderen Aufnahme. Wer Mitglied werden will, erkennt durch seine Unterschrift unter den Aufnahmeantrag die Satzung an. Es werden nur männliche Mitglieder, die das 22. Lebensjahr erreicht haben, aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet, nach einer Hospitation von mindestens 3 Monaten, bis zu einem Jahr, die Mitgliederversammlung.
§ 6
Wer aus dem Corps austreten will, muss sich schriftlich abmelden. Ein Austritt ist nur zum Ablauf eines Quartals möglich. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand 4 Wochen vor Ablauf des Quartals vorliegen. Der Beitrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten.
§ 7
Vom Vorstand kann ein Mitglied, nach Anhörung des Ehrenrates, in folgenden Fällen aus dem Corps ausgeschlossen werden:
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Corps,
- corpsschädigendes Verhalten oder grobe Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse,
- Rückstand des Beitrages über 6 Monate.
Über den Beschluss entscheidet der Vorstand. Dagegen ist Einspruch innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung möglich. Zur Aufhebung des Vorstandsbeschlusses bedarf es der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung wählt alle vier Jahre einen Ehrenrat. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter.
§ 8
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Die Änderung des Beitrages bedarf nach Antrag der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 9
Alljährlich im Januar ist die Jahreshauptversammlung des Corps. Der Vorstand muss außerdem außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sofern dieses dringend erforderlich erscheint oder von 1/3 der Mitglieder gefordert wird. Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Post aufzuliefern. Sie müssen außer Zeit und Ort die Tagesordnung enthalten.
§ 10
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden (Commodore)
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (Vizecommodore)
- dem Schatzmeister.
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Vizecommodore)
- dem Schriftführer
Das Corps wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 11
Die Befugnisse der Corpsorgane sind folgende:
- Die Mitgliederversammlunga) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit,
b) Bearbeitung wichtiger Corpsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit,
c) Entscheidung über Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder durch § 7 mit 2/3 Mehrheit,
d) Beschluss über Satzungsänderungen und Beitragsänderungen mit 2/3 Mehrheit. - Der Vorstand
a) Vertretung des Corps nach § 26 BGB,
b) Erledigung aller Aufgaben, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden müssen,
c) Annahme von Veranstaltungen und Programmgestaltung,
d) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
e) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung. - Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, zeitversetzt um ein Jahr, in geheimer Wahl durch die Hauptversammlung gewählt. In einem Wahlgang wird der Commodore, der Schatzmeister und der Schriftführer gewählt und im darauf folgenden Jahr wird der 1. Vize-Commodore und der 2. Vize-Commodore gewählt.Bei Stimmengleichheit muss Wiederholung der Wahl vorgenommen werden. Nach drei stimmgleich ausgefallenen Wahlgängen wird unter den Bewerbern durch das Los entschieden.
§ 12
Zur Prüfung der Kasse sind jährlich zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Sie haben die Kasse jeweils am Ende des Geschäftsjahres und im Laufe des Jahres einmal zu prüfen. Auf der Jahreshauptversammlung ist ihr Bericht Grundlage zur Entlastung des Schatzmeisters. Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 13
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Ersatzmann. Dieses gilt nicht für den ersten Vorsitzenden. Scheidet dieser vorzeitig aus oder ist für ein anderes vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kein geeigneter Ersatz zu finden, ist Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 14
Ehrenmitglied des Corps kann werden, wer sich langjährig als Aktiver oder in der Verwaltung Verdienste erworben hat. Der Vorstand schlägt die Ernennung der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben kein Stimmrecht. Gönner können durch den Vorstand mir Orden ausgezeichnet werden.
Personen, die sich um das Corps verdient gemacht haben, können zu Ehrencommodores ernannt werden. Dieses gilt auch für verdienstvolle Karnevalisten anderer Vereinigungen. Sie werden vom Vorstand ernannt.
Die Verleihung von Orden innerhalb des Corps entscheidet der Vorstand.
§ 15
Die Dauer des Corps ist unbegrenzt. Das Corps kann jedoch aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder durch schriftlich persönlich abgefassten Antrag die Auflösung beantragt haben und eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung mit 9/10 Mehrheit beschließt. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, müssen sich innerhalb von vierzehn Tagen nach der Versammlung schriftlich erklären.
Mit dem bei der Auflösung vorhandenen Vermögen sind zunächst die Schulden abzudecken, die aus dem Corpsbetrieb entstanden sind. Alles übrig gebliebene Vermögen erhält die Stadt Hannover mit der ausdrücklichen Bestimmung, es für Altersheime der Stadt zu verwenden.
§ 16
Ein Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 17
Jede nach den Bestimmungen der Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 18
Zu Beginn jeder Versammlung oder Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Änderung der Tagesordnung bei Mitgliederversammlungen oder sonstige Anträge müssen sechs Tage vorher schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen. Geschieht das nicht, werden Anträge nur dann verhandelt, wenn sie als Dringlichkeitsanträge von 2/3 aller anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
§ 19
Über jede Versammlung oder Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die jeweils vor der nächsten Versammlung oder Sitzung zu verlesen ist. Wird sie anerkannt, so haben sie der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterschreiben.
§ 20
Die Versammlungen oder die Sitzungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Niemand darf sprechen, bevor er um das Wort nachgesucht hat und es vom Versammlungsleiter erhalten hat. Spricht ein Redner nicht zur Sache oder verletzt er den parlamentarischen Anstand, kann ihm vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden. Zu erledigten Anträgen erhält niemand das Wort.
§ 21
Die Abstimmungen geschehen durch das Aufheben einer Hand, soweit nicht die Mehrheit der Mitglieder, die anwesend sind, geheime Wahl beschließt. Festzustellen sind die Stimmen gegen und für den Antrag oder die Wahl, sowie Enthaltungen und ungültige Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
§ 22
Das Corps hat seinen Sitz in Hannover. Die Geschäftsstelle, von der aus die Verwaltung geführt wird ist die Adresse des ersten Vorsitzenden. Gerichtsstand des Corps ist Hannover.
Hannover den 7. März 1984